Die Entscheidung für eine Photovoltaikanlage mit integriertem Stromspeicher verspricht Unabhängigkeit und Nachhaltigkeit. Photovoltaikanlagen gelten als Investition in eine nachhaltige Zukunft. Doch was tun, wenn die neue PV-Anlage nicht die versprochene Leistung bringt, fehlerhaft installiert wurde oder technische Defekte aufweist? In vielen Fällen stehen Verbrauchern umfassende Rechte nach dem Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB) zu – vorausgesetzt, es liegt ein Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag mit kaufrechtlichem Schwerpunkt vor.

1. Häufige Mängel am Beispiel von Senec-Batteriespeichern

Allerdings häufen sich Berichte über Mängel bei Senec-Batteriespeichern, die nicht nur die Leistung beeinträchtigen, sondern auch Sicherheitsrisiken bergen. In solchen Fällen stehen Verbrauchern verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung.

Seit 2022 wurden zahlreiche Vorfälle bekannt, bei denen Senec-Batteriespeicher aufgrund technischer Defekte – insbesondere durch die Verwendung von Nickel-Kobalt-Lithium-Batteriezellen – Sicherheitsrisiken wie Brände verursachten. Als Reaktion darauf reduzierte Senec die Speicherkapazität vieler Modelle auf etwa 70 %, um die Brandgefahr zu minimieren. Diese Maßnahme führte jedoch zu einer erheblichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit.

2. Rechtliche Bewertung: Sachmangel durch Leistungsdrosselung

Ein Sachmangel (§ 434 BGB) liegt u. a. vor, wenn:

  • die Anlage nicht die vertraglich vereinbarte Leistung bringt (z. B. deutlich zu geringe kWh-Ausbeute),
  • technische Komponenten fehlerhaft sind (z. B. defekte Module, Wechselrichter oder Speicher),
  • Sicherheitsmängel bestehen (z. B. Brandgefahr durch Batteriesysteme),
  • die Installation nicht fachgerecht erfolgte.

Im oben genannten Beispiel mangelhafter Batteriespeicher haben Gerichte wiederholt festgestellt, dass die nachträgliche Drosselung der Speicherkapazität einen erheblichen Sachmangel darstellt.

So urteilte das Landgericht Stuttgart, dass die Reduzierung der Entladeleistung von ursprünglich 3.750 W auf 960 W sowie der Beladeleistung von 1.825 W auf 920 W eine wesentliche Gebrauchseinschränkung darstellt und ein Rücktritt vom Kaufvertrag gerechtfertigt ist. In dem Fall wurde der Händler verpflichtet, die gesamte Anlage zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten.

3. Ihre Rechte als Verbraucher

Nach § 437 BGB stehen dem Käufer bei Vorliegen eines Mangels folgende Rechte zu:

  • Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB): Der Käufer kann wahlweise die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
  • Rücktritt (§§ 437 Nr. 2, 323 BGB): Nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung kann vom Vertrag zurückgetreten werden.
  • Minderung (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB): Statt Rücktritt ist auch eine Herabsetzung des Kaufpreises möglich.
  • Schadensersatz (§§ 437 Nr. 3, 280 ff. BGB): Kommt es zu Folgeschäden oder Kosten (z. B. für Gutachter oder Reparatur), können diese geltend gemacht werden.

Hinweis: Eine Frist zur Nacherfüllung muss grundsätzlich gesetzt werden, bevor Rücktritt oder Minderung möglich ist (§ 323 Abs. 1 BGB).

4. Unterstützung durch die Kanzlei Kretschmer – Ihre Spezialisten für Photovoltaikrecht

Die Kanzlei Kretschmer mit Sitz in Fritzlar berät und vertritt seit Jahren Mandanten im Bereich Photovoltaik-, Vertrags- und Verbraucherrecht. Wir verfügen über fundierte Erfahrung mit technischen Mängeln an PV-Anlagen und Batteriespeichern wie denen von Senec.

Wir prüfen Ihre Verträge, analysieren technische Dokumentationen und vertreten Ihre Ansprüche konsequent – sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich – in Fritzlar, Kassel, Göttingen und bundesweit.

5. Fazit

Mängel an Senec-Batterien – insbesondere durch nachträgliche Leistungsdrosselung – stellen rechtlich erhebliche Sachmängel dar. Auch andere Mängel können die Nutzung erheblich beeinträchtigen. Betroffene Verbraucher sollten ihre Verträge prüfen lassen und rechtliche Schritte frühzeitig einleiten, um Rückzahlung oder Ersatz durchzusetzen.

Verwendete Quellen / Urteile:

LG Stuttgart, Urteil vom 27.03.2024 – 23 O 45/23

  • Urteil zur Rückabwicklung einer PV-Anlage mit Senec-Speicher wegen unzumutbarer Leistungsdrosselung.

Landgericht Detmold, Urteil vom 15.05.2024 – 1 O 5/24

  • Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises für einen Senec-Batteriespeicher gegen Rückgabe des Geräts.

Landgericht Neuruppin, Urteil vom 19.12.2023 – 1 O 119/23

  • Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises für einen Senec-Batteriespeicher gegen Rückgabe des Geräts.

Landgericht Leipzig, Urteil vom 23.10.2024 – 6 O 955/24

  • Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises für einen Senec-Batteriespeicher abzüglich eines Nutzungsvorteils.

Lassen Sie sich nicht entmutigen – wir setzen Ihre Rechte bei Mängeln an Ihrer PV-Anlage durch

Wenn Ihre Photovoltaikanlage mangelhaft ist – sei es durch defekte Module, fehlerhafte Wechselrichter, mangelhafte Speicher oder unzureichende Leistung – sollten Sie Ihre Rechte nicht ungenutzt lassen. Gerade bei technischen Mängeln, die Ihren Ertrag mindern oder sogar Sicherheitsrisiken bergen, ist es wichtig, schnell zu reagieren.

Unsere Kanzlei ist auf Fälle rund um Mängel an Photovoltaikanlagen spezialisiert. Wir vertreten Mandanten in Fritzlar, Kassel, Göttingen und bundesweit. Mit fundierter Expertise im Vertrags- und Verbraucherrecht sowie im Bereich erneuerbare Energien setzen wir Ihre Ansprüche effektiv durch – sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.

Wir prüfen Ihre Verträge und Mängelansprüche nach den §§ 433 ff. BGB, klären die Rechtslage rund um Kauf-, Werk- oder Werklieferungsverträge und helfen Ihnen, Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz durchzusetzen.

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