Als Bauunternehmer ist es eine der größten Herausforderungen, den Werklohn für erbrachte Leistungen auch tatsächlich und pünktlich zu erhalten. Gerade im Baugewerbe kommt es immer wieder zu Zahlungsverzug oder sogar Zahlungsausfällen seitens der Auftraggeber. Umso wichtiger ist es, dass Bauunternehmer ihre Forderungen konsequent durchsetzen und rechtliche Sicherungsinstrumente kennen, die vor Zahlungsausfällen schützen. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie als Bauunternehmer bei Zahlungsverzug Ihre Werklohnansprüche geltend machen und welche Sicherungsmöglichkeiten Ihnen das Gesetz bietet.
Zahlungsverzug im Bauvertrag – was bedeutet das?
Zahlungsverzug tritt ein, wenn der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung für die Bauleistungen nicht zum vereinbarten Termin zahlt. Gemäß § 286 BGB gerät der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder Zahlungsaufforderung automatisch in Verzug.
Für den Bauunternehmer bedeutet das konkret: Ohne Zahlung kann er seine Kosten oft nicht decken, die Liquidität gerät unter Druck und das Projekt wird gefährdet.
Rechtliche Möglichkeiten zur Durchsetzung von Werklohnforderungen
1. Mahnung und Nachfrist setzen
Zunächst sollten Bauunternehmer den Auftraggeber schriftlich mahnen und eine angemessene Nachfrist zur Zahlung setzen. Diese Nachfrist ist wichtig, um den Verzug rechtlich zu begründen.
2. Verzugszinsen und Schadensersatz geltend machen
Im Zahlungsverzug können Verzugszinsen nach § 288 BGB berechnet werden – meist 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Unternehmern. Zudem können entstandene Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
3. Sicherungsrechte und Leistungsverweigerungsrecht (§ 273 BGB)
Der Bauunternehmer darf die Werkleistung zurückhalten, bis die Zahlung erfolgt (§ 273 BGB). Das setzt voraus, dass die Leistungen und Forderungen in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
4. Kündigung und Rücktritt vom Vertrag
Bei andauerndem Zahlungsverzug kann der Bauunternehmer den Vertrag kündigen oder vom Vertrag zurücktreten, um weiteren Schaden zu vermeiden.
5. Gerichtliches Mahnverfahren und Klage
Bleiben alle außergerichtlichen Bemühungen erfolglos, steht der Weg vor Gericht offen: Zunächst oft über ein gerichtliches Mahnverfahren, danach ggf. durch eine Klage auf Zahlung. Wir wägen gemeinsam mit Ihnen das Vorgehen ab.
Sicherungsmöglichkeiten für Bauunternehmer – § 650f BGB
Eine wichtige rechtliche Neuerung im Bauvertragsrecht ist § 650f BGB, der Bauunternehmern eine wertvolle Sicherheit bietet:
- Sicherheitsleistung für Werklohnansprüche
Der Auftragnehmer (Bauunternehmer) kann vom Auftraggeber eine angemessene Sicherheit verlangen, beispielsweise in Form einer Bürgschaft oder Bankgarantie. Diese dient zur Absicherung der Werklohnforderungen und schützt vor Zahlungsausfällen. - Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung
Der Anspruch auf Sicherheit kann geltend gemacht werden, wenn der Auftragnehmer berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers hat oder wenn sonstige Umstände vorliegen, die das Risiko erhöhen. - Vorteile für Bauunternehmer
Mit einer Sicherheitsleistung haben Sie im Fall des Zahlungsverzugs eine direkte Zugriffsmöglichkeit auf die Sicherheit, ohne lange Rechtsstreitigkeiten führen zu müssen.
Praxistipps für Bauunternehmer bei Zahlungsverzug
- Vertraglich Sicherheit schaffen: Vereinbaren Sie bereits im Bauvertrag klare Zahlungsfristen und Regelungen zu Verzugsfolgen.
- Sicherheitsleistung fordern: Nutzen Sie den Anspruch aus § 650f BGB bei begründetem Risiko.
- Frühzeitig reagieren: Warten Sie nicht zu lange mit Mahnungen und Fristsetzungen.
- Rechtsberatung einschalten: Ein spezialisierter Anwalt für Baurecht kann Ihre Forderungen professionell durchsetzen und Sie über weitere Optionen beraten. Im Rahmen der baubegleitenden Rechtsberatung begleiten wir Ihr Bauvorhaben, ob klein oder groß, von Anfang bis Abnahme.
Ihr Ansprechpartner für Werklohnforderungen und Bauvertragsrecht
Die Kanzlei Kretschmer unterstützt Bauunternehmer in Fritzlar, Kassel, Göttingen und bundesweit bei der Durchsetzung ihrer Werklohnforderungen und der Absicherung von Ansprüchen. Wir beraten Sie umfassend zu Zahlungsansprüchen, helfen bei der Einforderung von Sicherheitsleistungen nach § 650f BGB und vertreten Sie außergerichtlich sowie gerichtlich.
Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung, um Ihre finanzielle Sicherheit im Baugeschäft zu gewährleisten.