Haben Sie eine Werklohnforderung erhalten oder müssen Sie selbst eine durchsetzen? Wenn Sie sich fragen, wann und wie eine Werklohnforderung fällig wird oder wie Sie sich gegen unberechtigte Forderungen wehren können, sind Sie hier genau richtig. Auf dieser Seite erklären wir, was Sie rund um die Werklohnforderung wissen sollten – sowohl aus Sicht des Unternehmers als auch des Bauherrn. Dabei gehen wir auf die relevanten Gesetzesvorgaben im BGB und der VOB/B ein und klären, warum die Abnahme der Schlüssel zur Fälligkeit einer Werklohnforderung ist.
Wann wird die Werklohnforderung fällig?
Eine Werklohnforderung entsteht immer dann, wenn ein Unternehmer ein Werkleistung erbracht hat – sei es im Bauwesen, Handwerk oder anderen Bereichen. Doch die Frage, wann genau der Werklohn zu zahlen ist, ist nicht immer einfach zu beantworten. Die Abnahme des Werkes ist hier der zentrale Punkt, auf den sowohl Unternehmer als auch Bauherrn achten müssen. Erst mit der Abnahme des Werkes wird die Werklohnforderung in der Regel fällig.
Was bedeutet Abnahme?
- Abnahme bedeutet, dass der Bauherr das Werk als fertiggestellt anerkennt und es für brauchbar erklärt – auch wenn eventuell noch kleinere Mängel vorhanden sind.
- Ohne die Abnahme bleibt der Werklohn nicht fällig.
- Sollte der Bauherr die Abnahme verweigern, kann der Unternehmer die Werklohnforderungen einklagen, wenn das Werk tatsächlich mangel- und mängelfrei ist. Über die Berechtigung der Abnahmeverweigerung entscheidet das zu erkennende Gericht.
Unterschiede zwischen BGB-Werkvertrag und VOB/B-Werkvertrag
Es gibt zwei grundlegende Arten von Werkverträgen: den BGB-Werkvertrag und den VOB/B-Werkvertrag. Beide Regelwerke enthalten Bestimmungen zur Abnahme und zur Fälligkeit der Werklohnforderung, aber es gibt auch Unterschiede, die wichtig sind.
1. BGB-Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB)
- Der BGB-Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) ist die Standardregelung, wenn keine spezielle Vereinbarung getroffen wird.
- Abnahme ist auch hier Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns.
- Mängel müssen vom Bauherrn rechtzeitig gerügt werden. Andernfalls kann der Unternehmer nach der Abnahme den Werklohn verlangen.
2. VOB/B-Werkvertrag (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
- Die VOB/B regelt speziell Bauverträge und enthält detailliertere Vorschriften, z. B. zu Abschlagszahlungen oder Zahlungsfristen.
- Abnahme ist auch hier entscheidend für die Werklohnzahlung – erst nach der Abnahme wird der Werklohn fällig.
- Die VOB/B erlaubt dem Bauherrn, Zahlungen zurückzuhalten, wenn Mängel vorliegen.
Welchen Regelungen Ihr Vertragsverhältnis unterliegt, prüfen wir gerne für Sie.
Werklohnforderung durchsetzen: So gehen Sie vor
Egal, ob Sie als Unternehmer eine Werklohnforderung durchsetzen wollen oder als Bauherr eine unberechtigte Forderung abwehren möchten – es gibt klare Schritte, die Sie unternehmen können.
Für Unternehmer: Werklohn durchsetzen
- Abnahme verlangen: Wenn die Abnahme noch nicht erfolgt ist, können Sie sie formell beim Bauherrn anfordern.
- Rechnung stellen: Sobald das Werk abgenommen wurde, stellen Sie Ihre Rechnung. Wenn keine Abnahme erfolgt, bleibt der Werklohn weiterhin offen.
- Mahnung senden: Wenn die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt, können Sie dem Bauherrn eine Mahnung senden und den Werklohn einklagen, wenn nötig.
Für Bauherrn: Werklohnforderungen abwehren
- Mängelrüge: Stellen Sie fest, dass das Werk Mängel aufweist, können Sie die Abnahme verweigernund dem Unternehmer eine Mängelrüge schicken.
- Zahlungsrückbehalt: Wenn es Mängel gibt, können Sie nach der VOB/B Zahlungen zurückhalten, bis diese behoben sind.
- Abnahme verweigern: Wenn das Werk unvollständig oder mangelhaft ist, können Sie die Abnahme verweigern, was bedeutet, dass die Werklohnforderung weiterhin nicht fällig wird.
Warum ist die Abnahme so wichtig?
Die Abnahme ist der zentrale Moment, an dem die Werklohnforderung überhaupt erst fällig wird – und das gilt sowohl für den BGB-Werkvertrag als auch für den VOB/B-Werkvertrag. Ohne Abnahme gibt es keine Zahlungspflicht. Doch was, wenn der Bauherr die Abnahme verweigert oder sich nicht kümmert?
- Unternehmer haben in solchen Fällen die Möglichkeit, eine fiktive Abnahme vor Gericht durchzusetzen, wenn das Werk tatsächlich mangelfrei und vollendet ist.
- Bauherrn müssen darauf achten, dass sie die Abnahme nicht zu Unrecht verweigern. Wenn das Werk vollständig und mängelfrei ist, kann es zu rechtlichen Konsequenzen kommen, wenn die Abnahme zu Unrecht verweigert wird.
Fazit: Werklohnforderungen verstehen und richtig handeln
Ob Sie als Unternehmer eine Werklohnforderung geltend machen oder als Bauherr eine unberechtigte Forderung abwehren wollen – die Abnahme spielt in beiden Fällen eine zentrale Rolle. Erst mit der Abnahme wird der Werklohn tatsächlich fällig. Wenn Sie also eine Werklohnforderung durchsetzen oder abwehren möchten, sollten Sie genau wissen, wann und unter welchen Bedingungen die Abnahme stattfindet.
Wenn Sie sich unsicher sind, wie Sie vorgehen sollen, oder rechtliche Unterstützung benötigen, können Sie sich jederzeit an uns als Experten für Bau- und Architektenrecht wenden, um sicherzustellen, dass Ihre Ansprüche korrekt durchgesetzt oder abgewehrt werden.
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