Häufig gefragt –
Klar beantwortet
Hier finden Sie kompakte Antworten auf häufige Fragen – verständlich und präzise erklärt.
Bau – und Architektenrecht
In der Regel haftet der ausführende Unternehmer – abhängig vom Vertrag, dem Stand des Bauvorhabens und der Beweislage. Bei Vorliegen mehrerer verschiedener Mängel kann auch eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer am Baubeteiligter vorliegen.
Wenn das Bauvorhaben nicht rechtzeitig fertig wird, sollten Sie zunächst eine schriftliche Fristsetzung zur Fertigstellung vornehmen. Bei unberechtigtem Bauverzug können Sie Schadenersatz verlangen oder sogar den Vertrag kündigen. Prüfen Sie, ob eine Vertragsstrafe für Verzögerungen vereinbart wurde, und setzen Sie diese durch. Sollte der Bauunternehmer weiterhin nicht liefern, können Sie die Abnahme verweigern, bis das Werk vollständig und vertragsgemäß fertiggestellt ist.
Der Architekt haftet womöglich als Gesamtschuldner mit dem ausführenden Unternehmen. Vor einer Zahlung sollten Sie Ihre Ansprüche anwaltlich prüfen lassen.
Ein Bauherr ist zur Zahlung des Werklohns verpflichtet, sobald das Werk abgenommen wurde, es sei denn, der Vertrag sieht eine andere Regelung vor. Die Abnahme gilt als Bestätigung, dass das Werk gemäß Vertrag erbracht wurde. Ist die Abnahme aus nachvollziehbaren Gründen (z. B. Mängeln) noch nicht erfolgt, bleibt der Werklohn fällig, wenn eine fiktive Abnahme gerichtlich festgelegt wird. Falls der Bauherr das Werk trotz Fertigstellung und Mängelfreiheit nicht abnimmt, kann der Unternehmer Schadenersatz verlangen. Ohne Abnahme kann der Bauherr den Werklohn zurückhalten, jedoch müssen Mängel fristgerecht gerügt werden.
Eine Mängelrüge ist eine formelle Mitteilung des Bauherrn an den Unternehmer, in der er auf Mängel am Bauwerk hinweist. Sie dient dazu, dem Unternehmer die Möglichkeit zu geben, die Mängel zu beseitigen oder nachzubessern. Eine ordnungsgemäß ausgestellte Mängelrüge ist Voraussetzung, um Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Sie muss zeitnah erfolgen, da Mängelansprüche nach Ablauf einer bestimmten Frist verfallen können. Ohne Mängelrüge kann der Bauherr seine Rechte auf Nachbesserung oder Schadenersatz verlieren.
Wohn – und Mietrecht
Grundsätzlich bei Zahlungsverzug (§ 543 BGB), einer vertraglichen Vereinbarung oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Mieters (§§ 543, 568ff. BGB). Um unerwünschte Folgen zu vermeiden, sollten Sie vor einer Kündigung unbedingt anwaltlichen Rat einholen.
Wenn Sie die Ankündigung einer Mietminderung erhalten haben, prüfen Sie deren Berechtigung. Sollten Mängel an der Mietsache vorliegen, müssen Sie diese womöglich beseitigen. Bei unberechtigten Minderungen setzen wir Ihre Ansprüche gerne für Sie durch.
Ein Verfahren über die Kündigung eines Mieters kann mehrere Monate bis Jahre dauern. Dies liegt an den grundsätzlich mieterfreundlichen Regelungen des bürgerlichen Gesetzbuches. Aus diesem Grund versuchen wir abseits solcher Verfahren den Mieter zum Umzug zu bewegen.
Allgemeines
Wenn Sie rechtliche Unterstützung zu Ihrem Bauvorhaben oder anderen rechtlichen Anliegen benötigen, bieten wir Ihnen eine Erstberatung zu einem klaren und transparenten Preis von 190 € netto an. Diese Gebühr entspricht den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und umfasst die eingehende Besprechung Ihres Falls sowie eine erste Einschätzung der rechtlichen Situation. In der Erstberatung können Sie alle relevanten Fragen stellen, um ein besseres Verständnis für Ihre rechtlichen Optionen zu bekommen. Sollte sich nach der Erstberatung herausstellen, dass eine weiterführende Beratung oder Vertretung erforderlich ist, besprechen wir die weiteren Schritte und Gebühren mit Ihnen.
Unsere Honorarregelung: RVG oder individuelle Honorarvereinbarung – Wir finden die passende Lösung für beide Seiten.
Bei der Beauftragung unserer Kanzlei unterscheiden wir zwischen zwei Vergütungsmodellen:
Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder eine individuelle Honorarvereinbarung.
- Vergütung nach RVG: Hierbei orientiert sich unser Honorar an den gesetzlichen Vorgaben des RVG, die in der Regel vom Streitwert oder Gegenstandswert abhängen.
- Individuelle Honorarvereinbarung: Alternativ können wir ein individuelles Stundenhonorar vereinbaren, das sich an der Komplexität und dem Umfang Ihres Falls orientiert.
Eine Rechtsberatung bei uns beginnt in der Regel mit einer Erstberatung. In diesem ersten Gespräch besprechen wir Ihr Anliegen, hören uns Ihre Fragen an und geben Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung. Ziel der Erstberatung ist es, gemeinsam zu klären, welche rechtlichen Optionen für Sie in Frage kommen und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.
Die Erstberatung kann auf verschiedene Weisen stattfinden, ganz nach Ihren Wünschen und Möglichkeiten. Sie haben die Option, uns persönlich vor Ort in unseren wunderschönen Kanzleiräumen in 34560 Fritzlar zu besuchen, was für viele Mandanten eine angenehme und direkte Form der Kommunikation darstellt. Alternativ bieten wir Ihnen eine Beratung per Videokonferenz an, falls Sie flexibler sein möchten oder sich an einem anderen Ort befinden. Für Mandanten, die keine Möglichkeit haben, persönlich zu erscheinen, bieten wir auch eine telefonische Beratung an.
Nach der Kostenübernahme der Erstberatung bieten wir Ihnen auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vor-Ort-Beratung auf stundenhonorierter Basis an. Dies ist besonders dann sinnvoll, wenn Ihr Fall komplexer ist und eine detailliertere, tiefgehende Beratung benötigt wird.
Nachdem wir Ihr Anliegen in der Erstberatung besprochen haben, entscheiden wir gemeinsam, wie es weitergeht. Wir entwickeln eine strategieorientierte Lösung, die auf Ihr individuelles Ziel abgestimmt ist. Dabei berücksichtigen wir sowohl die rechtlichen Möglichkeiten als auch die wirtschaftliche Machbarkeit und finden die für Sie beste Vorgehensweise.
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Hinweis: Die digitale Mandatsanfrage stellt keine verbindliche Mandatsanfrage dar. Ein Mandatsverhältnis entsteht erst durch Abschluss eines separaten Mandatsvertrags.